Satzung der BÜRGERINITIATIVE WALDSTADT e. V. (BIWA)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist: BÜRGERINITIATIVE WALDSTADT e. V. (BIWA)
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam Waldstadt. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Potsdam, eingetragen.
Er ist Trägerverein des Nachbarschafts- und Begegnungshauses „Bürgertreff Waldstadt“
und Koordinator für die Nutzung der Sportanlage „Waldsportplatz Zum Kahleberg“ in der
Freizeit.
§ 2 Zweck des Vereins
I. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Diesem Zweck dienen:
(1) Die Durchführung und Gestaltung von Kinder- und Jugendnachmittagen zur
Entwicklung der geistigen und kreativen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen
insbesondere:

  • Bildungs- und Informationsveranstaltungen sowie andere Maßnahmen, die das
    selbständige Lesen und Informieren anregen und fördern.
  • Unternehmungen wie Exkursionen, Wanderungen und Besichtigungen von Objekten
    der Kulturgeschichte, der Wissenschaft und Technik sowie Aktionen zum Schutz von
    Natur und Umwelt.
    (2) Realisierung gemeinsamer Projekte mit den Eltern und Jugendlichen zur Prävention
    gegen Fremdenfeindlichkeit, Drogen und Gewalt und zur Durchsetzung des
    Jugendschutzgesetzes.
    (3) Hilfestellungen, Beratungen und Freizeitbeschäftigungen für Senioren. Das können
    sein:
  • Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen.
  • Hilfe zum Erlernen des Umgangs mit digitalen Endgeräten und dem Internet.
  • Information über Freizeitangebote und Bauvorhaben im Stadtteil.
  • Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den
    kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen wie:
  • Spielenachmittage
  • Singen
  • Tanzen
  • Wanderungen, Ausflüge
  • Handarbeitskreis
  • Buchlesungen
  • Reiseberichte
    II. Förderung von Kunst und Kultur
    Diesem Zweck können die Vorbereitung und Durchführung folgender Aktivitäten dienen:
  • Konzerte
  • Buchlesungen
  • Auftritte von Laienspielgruppen
  • Ausstellungen
    III. Förderung des Sports
    Diesem Zweck dienen:
    (1) Das Wirken für die Förderung des Freizeit- und Breitensports im Wohngebiet zum
    Beispiel durch:
  • Einflussnahme auf die Gewährleistung und Verbesserung der notwendigen
    Rahmenbedingungen für
    eine ungehinderte Betätigung der am Freizeitsport interessierten Kinder, Jugendlichen
    und Erwachsenen.
  • Leistungen zur Pflege und Erhaltung sowie zum Ausbau von Sportanlagen und die
    Bereitstellung von Sportgeräten.
    (2) Die Durchführung freizeitsportlicher Angebote wie beispielsweise Sporttage und
    Wohngebietsportfeste, Turniere und ,,Mach-mit- Wettbewerbe“ sowie die
    Gewährleistung der Möglichkeiten des Erwerbs des Sportabzeichens.
    (3) Weiterentwicklung des Freizeitsportclubs (FSC) Waldstadt im BIWA e.V., der für jeden
    offen ist, der an freizeitsportlicher Betätigung oder an einem regelmäßigen sportlichen
    Training in bestimmten Sportarten interessiert ist und Mitgliedsbeiträge entrichtet. Das
    können Ballsportarten, Tanzen, Schach, Gymnastik, Laufen und andere Sportarten sein.
    IV. Förderung des Landschafts- und Naturschutzes sowie eines dem Charakter der
    Waldstadt als Stadtteil im Grünen entsprechenden Wohnumfeldes
    Diesem Zweck dienen zum Beispiel:
  • Begehungen zur Erfassung von Umweltbeeinträchtigungen und Mitwirkung bei der
    Umsetzung notwendiger Veränderungen.
  • Beratung und Gespräche mit Bürgern und Rechtsträgern zur Bewahrung der
    Stadtteillandschaft und des Naturschutzes, sowie Teilnahme an Projektberatungen.
  • Durchführung von Arbeitseinsätzen zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen.
    V. Förderung der Unfallverhütung im Wohngebiet und Vorbeugung von Gefahren.
    Aktivitäten können sein:
  • Durchführung von Umfragen, Bürgergesprächen, Versammlungen zur Förderung der
    demokratischen Mitwirkung der Bürger zur Lösung sicherheitsrelevanter Probleme,
  • Aufdeckung von Gefahrenquellen und aktives Wirken für deren Beseitigung.
  • Engagement für Verbesserung der Straßen- und Wegeverhältnisse, für geschützte
    Schulwege,
    Spielplätze, Gehwege und Verweilplätze für Alte und Behinderte.
    VI. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
    Diesem Zweck dienen:
  • Veranstaltungen zur Vermittlung und Pflege der brandenburgischen Geschichte.
  • Durchführung von Projekten zur Bewahrung und Vermittlung der Stadtteilgeschichte.
    § 3 Gemeinnützigkeit
    Der Verein sieht sich als rechtmäßiger Verein gemäß § 21 BGB. Er verfolgt ausschließlich
    und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff der AO) wie sie in Übereinstimmung damit, in § 2
    dieser Satzung festgelegt sind. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Durchsetzung der in § 2 bestimmten Zwecke sieht der
    Verein die enge Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, politischen
    Mandatsträgern und anderen Vereinigungen mit übereinstimmenden Zielen.
    Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausnahmeregelungen
    zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein
    beschließt die Mitgliederversammlung.
    § 4 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf
    seine politischen oder konfessionellen Ansichten und Nationalität werden, die bereit
    sind, Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Natürliche
    Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr erreicht haben. Bei Minderjährigen ist
    die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme von Mitgliedern
    entscheidet der Vorstand, auf schriftlichen Antrag. Im Falle einer Ablehnung ist der
    Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer
    Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt
    wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft
    wird beginnend ab Antragsdatum nach Aushändigung dieser Satzung, der
    Beitragsordnung und der Datenschutzerklärung sowie deren schriftlicher Anerkennung
    wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt, oder durch
    den durch die Mitgliederversammlung geforderten Ausschluss. Alle Mitglieder, die
    bereits in einem gleichgelagerten Verein Mitglied waren, werden bei Anerkennung
    dieser Satzung in den Verein übernommen. Die Mitgliederversammlung kann einzelne,
    hervorragende Mitglieder/Bürger zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    § 5 Ausschluss aus dem Verein
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen,
    wenn das Mitglied trotz Mahnung seine satzungsmäßigen Verpflichtungen dem Verein
    gegenüber nicht nachkommt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
    verstößt. Das betreffende Mitglied kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.
    Diese Berufung muss zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung
    vorgelegt und mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bis zu
    dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen
    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen von der
    Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, besteht unabhängig davon, ob das
    Mitglied an der Veranstaltung des Vereins teilnimmt. Die Zahlungsweise wird in der
    Beitragsordnung des Vereins geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen,
    geändert oder aufgehoben wird.
    § 7 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    § 8 Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
    unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich –
    außerordentlich auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
    unter Angabe der Gründe – bei Einhaltung von mindestens zwei Wochen Frist
    (Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail oder anderer elektronischer
    Nachrichtenverteiler) einzuberufen.
    Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Wahl des Vorstandes
    b) Entlastung/Abberufung des Vorstandes
    c) Bestätigung des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes
    d) Wahl der Revisionskommission, Bestätigung des Revisionsberichtes
    e) Beschlussfassungen über Veränderungen. Teilauflösungen oder Auflösung des
    Vereins
    f) Beschlussfassung über die Satzung
    g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen,
    Gemeinschaftsleistungen u. a.
    h) Beschlussfassung über alle im Vorstand, der Mitgliederversammlung zur
    Entscheidung vorgelegten Fragen
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    Ordnungsgemäß durchgeführte Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher
    Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die
    Abstimmung erfolgt in offener Form. Beschlüsse sind schriftlich im
    Versammlungsprotokoll festzuhalten, schriftlich durch die anwesenden Mitglieder zu
    bestätigen und für alle Mitglieder bindend. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
    Zur Behandlung wichtiger Fragen können sachkundige Personen oder andere Gäste
    eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Der Versammlungsleiter wird durch den
    Vorstand vorgeschlagen.
    Der Schrift- und Protokollführer des Vorstandes ist gleichzeitig Protokollführer der
    Mitgliederversammlung. Er ist nur bei Abwesenheit von dem Vorstand für diese
    Mitgliederversammlung neu zu bestimmen.
    § 9 Der Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann mündlich
    erfolgen, muss aber auf Antrag eines Drittels der Anwesenden schriftlich und geheim
    durchgeführt werden.
    Die Kandidaten müssen Mitglieder sein und ihrer Benennung zustimmen. Als gewählt
    gelten die Mitglieder mit den meisten Stimmen. Der Vorstand wählt aus sich heraus als
    geschäftsführenden Vorstand:
  • die/den Vorsitzende/n
  • 1 bis 2 Stellvertreter/innen
  • die/den Schatzmeister/in
  • die/den Schrift- und Protokollführer/in
    Die Vertretungsbefugnis wird gemäß § 26 (2) BGB mehrheitlich durch die/den
    Vorsitzende/n und die Stellvertreter wahrgenommen. Der Vorstand wird in der Regel für
    zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
    Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
    abgewählt werden, wenn sie ihnen übertragene Aufgaben nicht entsprechend ausüben
    oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
    Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand ein Mitglied
    des Vereins in den Vorstand kooptieren. Der geschäftsführende Vorstand wird
    bevollmächtigt etwaige Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes
    selbst zu entscheiden und zu beheben.
    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender
    Pflichten nachzuweisende Kosten, sind vom Verein zu ersetzen. Der Vorstand tritt bei
    Bedarf zusammen und ist mit 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand ist
    zur laufenden Geschäftsführung des Vereins verpflichtet. Der Vorstand kann zur
    Erfüllung seiner Aufgaben Verantwortlichkeiten für Arbeitsrichtungen vereinbaren,
    einzelne Mitglieder hinzuziehen oder Ausschüsse bzw. Kommissionen bilden.
    § 10 Schlichtungsverfahren
    Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich im Sinne der Satzung
    ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung
    durchzuführen. Sollte es zu keiner Klärung kommen, ist dieser Streit der
    Mitgliederversammlung zur endgültigen Klärung vorzulegen.
    § 11 Finanzierung/Kassenführer des Vereins
    Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie Verpflichtungen aus Beiträgen, Umlagen,
    Spendensammlungen, Stiftungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln. Das
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinseigentum ist gemeinnütziges Eigentum.
    Der Verein haftet mit seinem Vermögen, jedoch die Mitglieder nicht mit ihrem
    persönlichen Eigentum. Der Schatzmeister legt mindestens einmal im Geschäftsjahr –
    in der Regel zur ersten Mitgliederversammlung – Rechenschaft über die Finanzen ab.
    Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins in finanztechnisch
    geeigneter Form (Kassenbuch/Computer). Auszahlungen bedürfen stets zweier
    Unterschriften. (Vorsitzender oder Stellvertreter und Schatzmeister.)
    § 12 Revisionskommission
    Die Revisionskommission besteht aus zwei gewählten Mitgliedern des Vereins. Sie
    dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, sind aber berechtigt, an den Sitzungen des
    Vorstandes teilzunehmen und beim Schatzmeister die Kontrolle der Kasse, des Kontos
    und des Belegwesens vorzunehmen.
    Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Teilnahme an
    der Vorstandssitzung berechtig nicht zur Beeinflussung von Vorstandsentscheidungen
    außerhalb des Finanzwesens. Ebenso darf Außerhalb des Finanzwesens, wie der
    Vorstand die Revisionskommission in ihrer Arbeit nicht beeinflussen darf. Die
    Revisionskommission bestätigt mindesten einmal im Geschäftsjahr – in der Regel zur
    ersten Mitgliederversammlung – die Tätigkeit des Schatzmeisters / Vorstandes.
    § 13 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Diese
    muss grundsätzlich durch eigenhändige Unterschrift des Einzelnen erfolgen. Bei
    Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das
    Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Potsdam hat im Gegenzug das
    Protokoll über die Auflösung und das Schriftgut entsprechend den gesetzlichen
    Bestimmungen aufzubewahren.
    § 14 Datenschutz
    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und
    nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in
    dieser genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet wie z.B. im Rahmen der
    Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzerklärung (DSE) des Vereins
    geregelt.
    Die DSE ist nicht Bestandteil der Satzung. Zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung der
    DSE sind der Vorstand oder die Mitgliederversammlung berechtigt. Die jeweils aktuelle
    DSE wird mit Beschluss für alle Mitglieder verbindlich.
    Diese Satzung enthält die auf Beschluss vom 15.11.2025 vorgenommen Änderungen der
    Satzung vom 12.02.1997 mit den vorausgegangenen und im Amtsgericht registrierten
    Veränderungen, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.04.2003.
    (Fassung vom 15.11.2025