§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist: BÜRGERINITIATIVE WALDSTADT e. V. (BIWA)
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam Waldstadt. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Potsdam, eingetragen.
Er ist Trägerverein des Nachbarschafts- und Begegnungshauses „Bürgertreff Waldstadt“
und Koordinator für die Nutzung der Sportanlage „Waldsportplatz Zum Kahleberg“ in der
Freizeit.
§ 2 Zweck des Vereins
I. Förderung der Jugend- und Altenhilfe
Diesem Zweck dienen:
(1) Die Durchführung und Gestaltung von Kinder- und Jugendnachmittagen zur
Entwicklung der geistigen und kreativen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen
insbesondere:
- Bildungs- und Informationsveranstaltungen sowie andere Maßnahmen, die das
selbständige Lesen und Informieren anregen und fördern. - Unternehmungen wie Exkursionen, Wanderungen und Besichtigungen von Objekten
der Kulturgeschichte, der Wissenschaft und Technik sowie Aktionen zum Schutz von
Natur und Umwelt.
(2) Realisierung gemeinsamer Projekte mit den Eltern und Jugendlichen zur Prävention
gegen Fremdenfeindlichkeit, Drogen und Gewalt und zur Durchsetzung des
Jugendschutzgesetzes.
(3) Hilfestellungen, Beratungen und Freizeitbeschäftigungen für Senioren. Das können
sein: - Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen.
- Hilfe zum Erlernen des Umgangs mit digitalen Endgeräten und dem Internet.
- Information über Freizeitangebote und Bauvorhaben im Stadtteil.
- Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den
kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen wie: - Spielenachmittage
- Singen
- Tanzen
- Wanderungen, Ausflüge
- Handarbeitskreis
- Buchlesungen
- Reiseberichte
II. Förderung von Kunst und Kultur
Diesem Zweck können die Vorbereitung und Durchführung folgender Aktivitäten dienen: - Konzerte
- Buchlesungen
- Auftritte von Laienspielgruppen
- Ausstellungen
III. Förderung des Sports
Diesem Zweck dienen:
(1) Das Wirken für die Förderung des Freizeit- und Breitensports im Wohngebiet zum
Beispiel durch: - Einflussnahme auf die Gewährleistung und Verbesserung der notwendigen
Rahmenbedingungen für
eine ungehinderte Betätigung der am Freizeitsport interessierten Kinder, Jugendlichen
und Erwachsenen. - Leistungen zur Pflege und Erhaltung sowie zum Ausbau von Sportanlagen und die
Bereitstellung von Sportgeräten.
(2) Die Durchführung freizeitsportlicher Angebote wie beispielsweise Sporttage und
Wohngebietsportfeste, Turniere und ,,Mach-mit- Wettbewerbe“ sowie die
Gewährleistung der Möglichkeiten des Erwerbs des Sportabzeichens.
(3) Weiterentwicklung des Freizeitsportclubs (FSC) Waldstadt im BIWA e.V., der für jeden
offen ist, der an freizeitsportlicher Betätigung oder an einem regelmäßigen sportlichen
Training in bestimmten Sportarten interessiert ist und Mitgliedsbeiträge entrichtet. Das
können Ballsportarten, Tanzen, Schach, Gymnastik, Laufen und andere Sportarten sein.
IV. Förderung des Landschafts- und Naturschutzes sowie eines dem Charakter der
Waldstadt als Stadtteil im Grünen entsprechenden Wohnumfeldes
Diesem Zweck dienen zum Beispiel: - Begehungen zur Erfassung von Umweltbeeinträchtigungen und Mitwirkung bei der
Umsetzung notwendiger Veränderungen. - Beratung und Gespräche mit Bürgern und Rechtsträgern zur Bewahrung der
Stadtteillandschaft und des Naturschutzes, sowie Teilnahme an Projektberatungen. - Durchführung von Arbeitseinsätzen zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen.
V. Förderung der Unfallverhütung im Wohngebiet und Vorbeugung von Gefahren.
Aktivitäten können sein: - Durchführung von Umfragen, Bürgergesprächen, Versammlungen zur Förderung der
demokratischen Mitwirkung der Bürger zur Lösung sicherheitsrelevanter Probleme, - Aufdeckung von Gefahrenquellen und aktives Wirken für deren Beseitigung.
- Engagement für Verbesserung der Straßen- und Wegeverhältnisse, für geschützte
Schulwege,
Spielplätze, Gehwege und Verweilplätze für Alte und Behinderte.
VI. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Diesem Zweck dienen: - Veranstaltungen zur Vermittlung und Pflege der brandenburgischen Geschichte.
- Durchführung von Projekten zur Bewahrung und Vermittlung der Stadtteilgeschichte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein sieht sich als rechtmäßiger Verein gemäß § 21 BGB. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff der AO) wie sie in Übereinstimmung damit, in § 2
dieser Satzung festgelegt sind. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Durchsetzung der in § 2 bestimmten Zwecke sieht der
Verein die enge Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, politischen
Mandatsträgern und anderen Vereinigungen mit übereinstimmenden Zielen.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausnahmeregelungen
zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den Verein
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf
seine politischen oder konfessionellen Ansichten und Nationalität werden, die bereit
sind, Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Natürliche
Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr erreicht haben. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vorstand, auf schriftlichen Antrag. Im Falle einer Ablehnung ist der
Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer
Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt
wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Mitgliedschaft
wird beginnend ab Antragsdatum nach Aushändigung dieser Satzung, der
Beitragsordnung und der Datenschutzerklärung sowie deren schriftlicher Anerkennung
wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt, oder durch
den durch die Mitgliederversammlung geforderten Ausschluss. Alle Mitglieder, die
bereits in einem gleichgelagerten Verein Mitglied waren, werden bei Anerkennung
dieser Satzung in den Verein übernommen. Die Mitgliederversammlung kann einzelne,
hervorragende Mitglieder/Bürger zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen,
wenn das Mitglied trotz Mahnung seine satzungsmäßigen Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht nachkommt oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt. Das betreffende Mitglied kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.
Diese Berufung muss zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung
vorgelegt und mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bis zu
dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, besteht unabhängig davon, ob das
Mitglied an der Veranstaltung des Vereins teilnimmt. Die Zahlungsweise wird in der
Beitragsordnung des Vereins geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen,
geändert oder aufgehoben wird.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich –
außerordentlich auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe – bei Einhaltung von mindestens zwei Wochen Frist
(Poststempel bzw. Absendedatum der E-Mail oder anderer elektronischer
Nachrichtenverteiler) einzuberufen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung/Abberufung des Vorstandes
c) Bestätigung des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes
d) Wahl der Revisionskommission, Bestätigung des Revisionsberichtes
e) Beschlussfassungen über Veränderungen. Teilauflösungen oder Auflösung des
Vereins
f) Beschlussfassung über die Satzung
g) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen u. a.
h) Beschlussfassung über alle im Vorstand, der Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorgelegten Fragen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Ordnungsgemäß durchgeführte Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung erfolgt in offener Form. Beschlüsse sind schriftlich im
Versammlungsprotokoll festzuhalten, schriftlich durch die anwesenden Mitglieder zu
bestätigen und für alle Mitglieder bindend. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
Zur Behandlung wichtiger Fragen können sachkundige Personen oder andere Gäste
eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Der Versammlungsleiter wird durch den
Vorstand vorgeschlagen.
Der Schrift- und Protokollführer des Vorstandes ist gleichzeitig Protokollführer der
Mitgliederversammlung. Er ist nur bei Abwesenheit von dem Vorstand für diese
Mitgliederversammlung neu zu bestimmen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann mündlich
erfolgen, muss aber auf Antrag eines Drittels der Anwesenden schriftlich und geheim
durchgeführt werden.
Die Kandidaten müssen Mitglieder sein und ihrer Benennung zustimmen. Als gewählt
gelten die Mitglieder mit den meisten Stimmen. Der Vorstand wählt aus sich heraus als
geschäftsführenden Vorstand: - die/den Vorsitzende/n
- 1 bis 2 Stellvertreter/innen
- die/den Schatzmeister/in
- die/den Schrift- und Protokollführer/in
Die Vertretungsbefugnis wird gemäß § 26 (2) BGB mehrheitlich durch die/den
Vorsitzende/n und die Stellvertreter wahrgenommen. Der Vorstand wird in der Regel für
zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie ihnen übertragene Aufgaben nicht entsprechend ausüben
oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, kann der Vorstand ein Mitglied
des Vereins in den Vorstand kooptieren. Der geschäftsführende Vorstand wird
bevollmächtigt etwaige Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes
selbst zu entscheiden und zu beheben.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender
Pflichten nachzuweisende Kosten, sind vom Verein zu ersetzen. Der Vorstand tritt bei
Bedarf zusammen und ist mit 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand ist
zur laufenden Geschäftsführung des Vereins verpflichtet. Der Vorstand kann zur
Erfüllung seiner Aufgaben Verantwortlichkeiten für Arbeitsrichtungen vereinbaren,
einzelne Mitglieder hinzuziehen oder Ausschüsse bzw. Kommissionen bilden.
§ 10 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich im Sinne der Satzung
ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung
durchzuführen. Sollte es zu keiner Klärung kommen, ist dieser Streit der
Mitgliederversammlung zur endgültigen Klärung vorzulegen.
§ 11 Finanzierung/Kassenführer des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie Verpflichtungen aus Beiträgen, Umlagen,
Spendensammlungen, Stiftungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinseigentum ist gemeinnütziges Eigentum.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen, jedoch die Mitglieder nicht mit ihrem
persönlichen Eigentum. Der Schatzmeister legt mindestens einmal im Geschäftsjahr –
in der Regel zur ersten Mitgliederversammlung – Rechenschaft über die Finanzen ab.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins in finanztechnisch
geeigneter Form (Kassenbuch/Computer). Auszahlungen bedürfen stets zweier
Unterschriften. (Vorsitzender oder Stellvertreter und Schatzmeister.)
§ 12 Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus zwei gewählten Mitgliedern des Vereins. Sie
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein, sind aber berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes teilzunehmen und beim Schatzmeister die Kontrolle der Kasse, des Kontos
und des Belegwesens vorzunehmen.
Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Teilnahme an
der Vorstandssitzung berechtig nicht zur Beeinflussung von Vorstandsentscheidungen
außerhalb des Finanzwesens. Ebenso darf Außerhalb des Finanzwesens, wie der
Vorstand die Revisionskommission in ihrer Arbeit nicht beeinflussen darf. Die
Revisionskommission bestätigt mindesten einmal im Geschäftsjahr – in der Regel zur
ersten Mitgliederversammlung – die Tätigkeit des Schatzmeisters / Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Diese
muss grundsätzlich durch eigenhändige Unterschrift des Einzelnen erfolgen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Potsdam hat im Gegenzug das
Protokoll über die Auflösung und das Schriftgut entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen aufzubewahren.
§ 14 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und
nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in
dieser genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet wie z.B. im Rahmen der
Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzerklärung (DSE) des Vereins
geregelt.
Die DSE ist nicht Bestandteil der Satzung. Zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung der
DSE sind der Vorstand oder die Mitgliederversammlung berechtigt. Die jeweils aktuelle
DSE wird mit Beschluss für alle Mitglieder verbindlich.
Diese Satzung enthält die auf Beschluss vom 15.11.2025 vorgenommen Änderungen der
Satzung vom 12.02.1997 mit den vorausgegangenen und im Amtsgericht registrierten
Veränderungen, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.04.2003.
(Fassung vom 15.11.2025